
Stattzeitung für Südbaden Ausgabe 75, 2009-09![]()
Güde, Fritz:
Freisler - als Staatssekretär und Gesetzeskommentator
Aufrechterhaltung des Scheins der Fortsetzung bürgerlichen Rechts in rechtsvernichtender Zeit
Hergestellt aufgrund von drei Heften der "Deutschen Justiz" 1941/42, freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Paul Bauer, Bundessprecher der VVN/BdA![]()
In der allgemeinen Bebilderung unserer Phantasie gibt es nur den Freisler, der als Vorsitzender des Volksgerichtshofs mehr oder weniger offen sich als Vernichtungsmaschine darstellt - herumschreit, pöbelt, persönliche Angriffe startet, die Feinde des Reiches schlicht weghaben will - so schnell wie möglich.![]()
Für diese Funktion war er von Hitler selbst offenbar begünstigt worden. “Er soll unser Wyschinski werden" - hatte er Goebbels angeblich anvertraut. Der Ruch des heimlichen Linken umschwirrte den Volksrichter seit seiner Gefangenschaft im Ersten Weltkrieg und seinen Verwaltungsfunktionen in einem sowjetischen Lager. Was das Auftreten Wyschinskis in den Moskauer Prozessen angeht, dürfte sich Hitler seinerzeit durch die eigene Presse haben täuschen lassen. So viele "Hyänen" und "Bestien" auch durch die gedruckten Anklageschriften Wyschinskis huschten, das Verhör selbst - wenn man Feuchtwangers Schilderungen in seinem "1937" glauben will, vollzog sich nach außen in vollkommen zivilen Bahnen eines Gesprächs zwischen Genossen über begangene Fehler. Ganz anders also als das Toben eines Freisler.![]()
Einengend und merkwürdig allerdings die Festlegung auf ausschließlich diesen einen Aspekt Freislers. Lange Jahre war Freisler nämlich Staatssekretär im Reichsjustizministerium gewesen - und dort können wir ihn - dem Auftreten nach - in ganz anderer Rolle erleben.![]()
So kommentiert er als Staatssekretär im Justizministerium ausführlich und umständlich das neue Polenstrafrecht, das Ende 1941 für das besetzte Gebiet geschaffen worden war.![]()
Offenbar hatte Freisler in seiner Funktion als Staatssekretär auch großen Einfluss auf das Fachblatt "Deutsche Justiz/ Rechtspflege und Rechtspolitik". Dieses war zunächst vom Vorsitzenden der deutschen Rechtswahrer -Frank- herausgegeben worden. Nachdem Frank es sich auf dem Thron des Generalgouverneurs in Polen gemütlich gemacht hatte, scheint das Blatt wesentlich in die Hände der Partei im Justizministerium geraten zu sein, wie gerade an der Nummer vom 9.Januar, 1942 zu erweisen sein wird.![]()
In drei aufeinanderfolgenden Nummern kommentiert hier Freisler das eben erschienene Polenstrafrecht.![]()
Im Vollgefühl des Sieges, nach dem Beginn des Russlandsfeldzuges, sollte hier offenbar die Grundlage des lange andauernden Imperiums der Deutschen gelegt werden. Dieses Recht - nicht -wie sonst üblich- nach Paragraphen unterteilt, sondern einfach durchnumeriert lautet (in Auszügen):![]()
"(1) Polen und Juden haben sich in den eingegliederten Ostgebieten entsprechend den deutschen Gesetzen und den für sie ergangenen Anordnungen der deutschen Behörden zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was der Hoheit des Deutschen Reiches und dem Ansehen des deutschen Volkes abträglich ist.![]()
(2) Sie werden mit dem Tode bestraft, wenn sie gegen einen Deutschen wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum eine Gewalttat begehen.![]()
(3) Sie werden mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bestraft, wenn sie durch gehässige oder hetzerische Betätigung eine deutschfeindliche Gesinnung bekunden, insbesondere deutschfeindliche Äußerungen machen oder öffentliche Anschläge deutscher Behörden oder Dienststellen abreißen oder beschädigen, oder wenn sie durch ihr sonstiges Verhalten das Ansehen oder das Wohl des Deutschen Reiches oder des deutschen Volkes herabsetzen oder schädigen.[...]![]()
Polen und Juden werden auch bestraft, wenn sie gegen die deutschen Strafgesetze verstoßen oder eine Tat begehen, die gemäß dem Grundgedanken eines deutschen Strafgesetzes nach den in den eingegliederten Ostgebieten bestehenden Staatsnotwendigkeiten Strafe verdient.![]()
(1) Als Strafen werden gegen Polen und Juden Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Vermögenseinziehung verhängt. Freiheitsstrafe ist Straflager von drei Monaten bis zu zehn Jahren. In schweren Fallen ist Freiheitsstrafe verschärftes Straflager von zwei bis zu fünfzehn Jahren.![]()
(2) Auf Todesstrafe wird erkannt, wo das Gesetz sie androht. Auch da, wo das Gesetz Todesstrafe nicht vorsieht, wird sie verhängt, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist; in diesen Fällen ist Todesstrafe auch gegen jugendliche Schwerverbrecher zulässig.[...]![]()
Gericht und Staatsanwalt gestalten das Verfahren auf der Grundlage des deutschen Strafverfahrensrechts nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie können von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Reichsstrafverfahrensrechts abweichen, wo dies zur schnellen und nachdrücklichen Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist. (nach wikipedia)![]()
Textfassung und Redeabsicht![]()
Nur dem allerersten Augenschein nach eine Gesetzgebung im Rahmen der überlieferten Tradition. ![]()
Sofort fallen inhaltlich wie formal die Gummistrippen: Gleich im zweiten Satz! Polen müssen "Alles unterlassen, was der Hoheit des Deutschen Reiches und dem Ansehen des deutschen Volkes abträglich ist." Wie sich an einzelnen Urteilskritiken damaliger Staatsanwälte zeigt, konnte darunter jede beliebige Handlung sich verstecken.![]()
Entsprechend die formalen Erlaubnisse: "von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Reichsstrafverfahrensrechts abzuweichen, wo dies zur schnellen und nachdrücklichen Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist."![]()
Man könnte meinen, ein solches Gesetz brauche keinen Kommentar. Freisler meinte das nicht: er verwendet drei Hefte dazu. Das Überraschende und fast Lächerliche dabei: er ergeht sich in den strengsten Überlegungen, wie die Justizliteratur sie in Jahrhunderten hervorgebracht hatte.![]()
Rührend seine Ausführungen über den vermutlichen Willen des "Gesetzgebers". Bei Wegfall des Parlaments spricht alles dafür, dass dieser Gesetzgeber sein eigenes Ministerium gewesen war. Was in den Kommentaren der Weimarer Republik durchaus seinen Sinn hat, wo eben die Gesetzgebung formell getrennt von der Gesetzesausübung sich vollzieht, wirkt hier als altväterische Farce - um den Schein einer ruhigen Fortführung der bisherigen Gesetzgebung seit Weimarer Zeiten zu erhöhen. Ebenso wirkt die Gewissenhaftigkeit abgründig komisch, sich in genauesten Untersuchungen zu ergehen, was im Gesetzestext genau mit dem als Bezugsrahmen gemeinten "Deutschen Recht" jeweils gemeint sein könnte. Wie gewissenhaft wird aufgezählt, dass es schließlich noch österreichisches Recht in überlieferten Beständen gab, ebenso rest-tschechisches. Schließlich war damals beim Generalgouvernement Polen nicht klar, welches Recht dort zu gelten hatte.![]()
Ganz im Gegensatz zu diesen mehr formellen Ansprüchen arbeitet Freisler scharf die Absicht des Gesetzes heraus. In immer neuen Wiederholungen wird der Unterschied klargemacht: zwischen dem Recht, das die Deutschen in ihrer Gefolgschaftstreue anspricht und diese schützt, und dem offenen als "Unterworfenenrecht" gekennzeichneten Polenstrafrecht. "Vor allem" -so Freisler- "hat die allgemeine Gehorsamspflicht des Polen auch die Bedeutung nach einer Richtung hin den entscheidenden Hinweis auf die allgemeine Rechtsschöpfung zu geben, der im Polenstrafrecht nicht auf dem Verweis auf das gesunde Volksempfinden des deutschen Volkes beruhen kann, an deren Stelle vielmehr die Staatsnotwendigkeiten in den eingegliederten Ostgebieten gesetzt sind. Wieweit diese Staatsnotwendigkeiten die Bestrafung einer Tat verlangen, entscheidet sich bei der Blickrichtung auf das Ganze aus den Zielen der deutschen Aufbauarbeit in den eingegliederten Ostgebieten" (Deutsche Justiz, 9.1.1942, S.28).![]()
Aus dieser Grundunterscheidung zwischen Herrschern -Deutschen- und Unterworfenen -Polen- ergeben sich dann ganz logisch Einzelfolgen. Polen (und Juden) können von sich aus ein Urteil nicht anfechten. Sie können nicht vereidigt werden - weil sie die dazu nötige Volkswürde nicht besitzen. Auch können ihnen die Ehrenrechte nicht entzogen werden, denn "man kann niemand etwas nehmen, was er -von Natur aus -nicht hat".(ebd)![]()
Persönlichkeitsstrafrecht?![]()
Den Anschluss an die Gesamttendenz der deutschen Jurisprudenz findet Freisler in der Diskussion des in Deutschland herrschenden Persönlichkeitsstrafrechts.![]()
Nach Freisler kann das deutsche Strafrecht seinen Zweck gegenüber Deutschen nur erfüllen, wenn es auf der Erkenntnis aufbaut, "dass es seiner höchsten Zweckwirkung nach gerade auf die Persönlichkeit des Täters gerichtet ist." (ebd)![]()
In Wirklichkeit, wie Freisler im nächsten Satz selbst zugibt, und wie im amerikanischen Exil ihm Neumann im "BEHEMOTH" das bestätigte, hatte gerade in jener Zeit sich das Strafrecht hervorgetan durch Schaffung von Typen: der Zuhälter, der Volksschädling, der Gewaltverbrecher und der Mörder.![]()
Den Polen gegenüber jedenfalls sollte es dieses Persönlichkeits- oder Nicht-Persönlichkeitsrecht nicht geben. Nur "autoritäres Strafrecht". Faktisch, wie einzelne Beispiele gleich zeigen werden, fungierte "Pole-Sein" als allerumfassendstes Tätermerkmal, das alle Strafarten erlaubte.![]()
Auswirkungen?![]()
Wie wirkten sich die Kommentare nun für die allgemeine Handhabung der Justiz aus?![]()
Ein Aufsatz im Maiheft 1942 gibt Auskunft. Freisler selbst war bis zur Übernahme des Postens im Volksgericht mit der unmittelbaren Handhabung des Rechts in Polen ja nicht befasst. Wohl aber sammelte er in seinem Organ erste Berichte. Interessant die Beiträge zur neuen Begriffsbildung in der Polen- Justiz durch einen Oberstaatsanwalt, der mit Recht besorgt war, den Artikel drei -der alles erlaubte- durch geschickte Rechtsumdeutung zu ersetzen. ![]()
Er kommentiert einzelne Fälle, z.B.: ![]()
"Wenn polnische Verkäuferinnen dauernd Polen Waren zustecken, die zwar nicht bezugsbeschränkt, indessen selten zu haben sind, so ist die Tat als Benachteiligung der zum Aufbau berufenen Deutschen in den eingegliederten Ostgebieten und als Missbrauch der deutschen Ordnungsarbeit, die ihnen Arbeit und Brot gibt, strafwürdig. Auch hier ist es müßig, nach deutschen Strafbestimmungen zu suchen, da durch sie niemals das Wesen des Unrechts erfasst werden könnte. Die Tat ist vielmehr ausschließlich nach Ziffer 1, Absatz 3 der Polenstrafrechtsverordnung abzuurteilen."![]()
Anderes Beispiel: "Einem Polen war es gestattet worden, die Hausmeisterswohnung eines Neubaus zu beziehen, in dem die demnächst in die Oberwohnungen einzusetzenden Türen und Fenster in einem Raum zusammengestellt waren. Von einigen dieser Türen und Fenster schraubte er Schlösser und Scharnier ab und verkaufte sie. Man würde den Unrechtsgehalt der Tat in keiner Weise erschöpfen, wenn man in dem Abschrauben -abgesehen von dem Zueignungsdelikt- lediglich eine Sachbeschädigung sehen würde. Es geht insofern weniger darum, dass Sachen beschädigt worden sind, sondern dass durch die Tat die deutsche Aufbauarbeit sabotiert wurde. Nachdem der polnische Staat in seinem zwanzigjährigen Bestehen so gut wie gar nichts für die Wohnraumpflege getan hat, die zu deutscher Zeit erbauten Wohnräume in beispielloser Weise verkommen ließ, gehört schon eine bodenlose Frechheit dazu, wenn das Fortschreiten des Wohnungsbaues dadurch unmöglich gemacht wird, dass das Einbauen von Türen und Fenstern unmöglich gemacht wird. Die Herstellung menschenwürdiger Wohnverhältnisse in den eingegliederten Ostgebieten ist für das Fortschreiten der Ordnungs- und Aufbau-Arbeiten von entscheidender Bedeutung...."(ebd)![]()
Sein Vorschlag für die Rechtsprechung:![]()
"Der Begriff der "öffentlichen Sache" muss in Polen anders ausgestaltet werden als in § 304 STGB." Das Beispiel zeigt, dass in den eingegliederten Osgebieten Rechtsgüter, die sonst regelmäßig dem Lebenskreis des Einzelnen zuzurechnen sind, zur Angelegenheit der Allgemeinheit werden können. Darin liegt der Grund, dass der Begriff der Sachbeschädigung des deutschen Strafrechts im Gebiete des Polenstrafrechts abwandlungsbedürftig werden kann. (ebd S.326)![]()
Pole-Sein - das Verbrechen an sich![]()
Gerade hier wird überdeutlich, wie "Pole-Sein" alle anderen Tätertypen überlagerte. Der betreffende Hausmeister durfte kein individuelles Schlitzohr sein: er musste unbedingt die "Schuld"- wirklich oder nur zugeschrieben - aller Polen zusammen und einschließlich ihrer Regierung seit der Staatsgründung nach dem ersten Weltkrieg mittragen.![]()
Ein bekanntes Beispiel aus der Ausstellung "Ungesühnte Nazijustiz" 1959 Karlsruhe -organisiert vom Mitglied des SDS Strecker:![]()
"Der Fall Rosale Kalesa.![]()
Die als Wirtschafterin bei einem deutschen Forstwirt angestellte Rosalie Kulesa war von ihrem Dienstherrn am 8.10.1942 zum Einkaufen geschickt worden. Als sie ein aufgrund von Umräumarbeiten geschlossenes Manufakturwarengeschäft durch die geöffnete Hoftür betrat, erklärte ihr die Frau des Inhabers, sei habe keine Zeit, ihr etwas zu verkaufen und wies sie aus dem Geschäft.Die damals 24jährige Hausangstellte Kulesa versuchte daraufhin, ein deutschsprachiges Schreiben ihres Dienstherrn vorzuzeigen, das die Inhaberin jedoch nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Statt dessen ergirff sie den Korb der polnischen Angestellten, stellte ihn auf die Straße und schob die Polin aus dem Laden.Dabei soll sie nach eigenen Angaben von der Handtasche der Angestellten getroffen worden sein.. Die daraufhin vor dem Sondergericht Ziechenau angeklagte Rosalie Kulesa erklärte vor Gericht, sie könne sich nicht daran erinnern, die Frau mit der Tasche getroffen zu haben, doch habe sie von der Deutschen Schläge auf den Hinterkopf erhalten.Da sie sich daraufhin die linke Hand schützend an den Kopf gehalten habe, sei es möglich, dass die dabei herumgeschleuderte Handtasche die Frau getroffen habe.![]()
Das Sondergericht Ziechenau hielt diese Darstellung jedoch für unglaubwürdig und berief sich auf die eidesstattliche Erklärung der Frau des Ladeninhabers und ihrer ebenfalls zugegen gewesenen Schwester, wonach sie von der Polin absichtlich mit der Handtasche geschlagen worden sei. Es sei möglich,so die Zeugin, dass sie die Polin danach geschlagen habe.![]()
Das Gericht folgte dieser Darstellung underklärte, es sei unglaubhaft, dass die Angeklagte, wie behauptet, nicht gewusst hätte, dass es sich bei der Geschäftsinhaberin um eine Deutsche gehandelt habe.Sie hätte unter allen Umständen wissen müssen, dass es sich um einen deutschen Laden handle, da es in der ganzen Region "seit Jahr und Tag" kein solches Geschäft in polnischer Hand mehr gebe.Auch hätte sie an demvon der Zeugin gesprochenen masurischen Dialekt erkennen müssen, dass es sich um eine Deutsche handelte. Darüber hinaus habe die Zeugin "klar und unzweifelhaft die Haltung einer Deutschen", o dass sie troz ihres Geschäftskittels nicht mit einer polnischen Angestellten in einem deutschen Geschäft habe verwechselt werden können. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass Kulesa der Geschäftsfrau die Handtasche vorsätzlich ins Gesicht geschlagen habe.(nach Glienke: Ungesühnte Nazijustiz)![]()
Dadurch habe sie das Ansehen des Deutschen Volkes und Reiches geschädigt, woraufhin sie gemäß der Verordnung zum Tode verurteilt wurde.![]()
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, der Schutz und die Autorität eines jeden Deutschen erfordern es, dass Gewalttätigkeiten von Polen gegen Deutsche mit den härtesten Strafen geahndet würden. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Angeklagten um eine 25jährige einfache Polin handle, könne nicht dazu führen, den Fall milder zu beurteilen, denn die Angeklagte habe eine deutsche Frau, die für ihren im Felde stehenden Ehemann die Führung der Geschäfte übernommen habe, tätlich angegriffen. Die zeugin bedürfe daher des erhöhten Schutzes. Die Annahme eines minder schweren Falles sei daher nicht zulässig.![]()
An dem Verfahren waren beteiligt Landgerichtsdirektor Weiss, Amtsgerichtsdirektor Krause und Gerichtsassessor Dr. Breustedt..Als Reinhard Strecker und Wolfgang Koppel im Januar 1960 u.a. gegen Breustedt und Weiss Strafanzeige erstatteten, waren beide Männer wieder im Justizdienst tätig. Weiss als Landgerichtsrat in Oldenburg und Dr. Beustedt als Staatsanwalt in Giessen".![]()
Wandel oder Treue?![]()
Müssen wir im Wechsel vom Staatssekretär zum Volksgerichtsvorsitzenden nun einen Persönlichkeitswandel sehen - oder ist Freisler seinen Intentionen in den verschiedenen Funktionen immer treu geblieben?![]()
Freislers Brief an Hitler im Oktober 1942 kann Auskunft geben. Zum Verständnis ist vorauszuschicken, dass der "Führer" sich in der letzten Reichstagsitzung April 1942![]()
auch zum Obersten Richter hatte erheben lassen - mit der Befugnis, Richter abzusetzen, bezw. -in einem Rückgriff auf altpreußische Sitten- "infam zu entlassen."![]()
Darauf nimmt Freisler Bezug und schreibt: [...] "Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen, wie er glaubt, dass Sie, mein Führer, den Fall selbst beurteilen würden. Heil, mein Führer! In Treue, ihr politischer Soldat. Roland Freisler" (Helmut Ortner, Der Hinrichter, S.136) ![]()
Die Übernahme Hitlers selbst als oberster Richtungsweiser -anstatt wie bisher- im Namen des Kaisers, des Volkes, sagt schon alles. In Erweiterung des Persönlichkeitsstrafrechts, das oben angesprochen wurde, zeigen die im Buch Ortners abgedruckten zehn Urteile des Volksgerichtshofs wie auch die ganz besonderen zur Vernichtung der Täter des zwanzigsten Juli den fortgesetzten Willen zur Durchsetzung, zur Vernichtung des "Feindes".![]()
Nur die Funktion hat sich geändert, nicht der Willen. War es in den Kommentaren darum gegangen, wenigstens für ganz oberflächlich Lesende die Kontinuität des rechtssetzenden Willens zu behaupten von der Zeit vor 1933 bis für die vorgesehenen nächsten tausend Jahre, so ging es im Volksgerichtshof darum, den selben Vernichtungswillen offen zu zeigen. Dass er auch in den Kommentaren schon vorhanden war, glauben wir genügend nachgewiesen zu haben.![]()
Warum die formal-juristische Verkleidung?![]()
Warum aber dann überhaupt die juristische Verkleidung des Vorgehens in Polen? Warum nicht einfach: Der deutsche Richter darf alles.![]()
Eine bloße Vermutung als Antwort: weil der gesamten Justiz die SS im Nacken saß. Schon Best hatte 1933/34 durchgesetzt, dass die KZs rechtsfreier Raum blieben. Im Lauf des Krieges hatte die SS immer größere Gebiete in Selbstverwaltung übernommen. Groß war das Entsetzen in Juristenkreisen, als eben im Jahr 1942 der damalige Justizminister drauf und dran war, in den besetzten Gebieten der SS die gesamte Straf-Gewalt zu übertragen. Genau in diesem Augenblick gingen den Juristen die Augen auf. Zum einen als Stand! Wozu noch mühsam Jura studieren, wenn eine SS-Karriere das völlig ersetzte. Dann aber auch mit letzten Zuckungen an die Staatsfunktion gedacht: Wenn es schon fast unangreifbar Heeresjustiz gab, wenn die SS ihr eignes Territorium absteckte, was blieb dann noch von der rechtlichen Einheit des Reiches?![]()
Mit allen Zugeständnissen, wie sehr sie auch dem eigenen Willen entsprangen, glaubten die Justizleute, doch auch diese Einheit des Reiches im Rechtswesen zu retten. Das Selbstvernichtende dabei: durch völlige Entleerung der Bindungswirkung des Gesetzes im Kopf arbeiteten sie inhaltlich völlig im Sinn der SS, wie sehr sie auch noch auf ein paar Formen bei der Vernichtungsarbeit drängten.![]()
In der Wüterei eines Freisler im Volksgerichtshof lässt sich vielleicht auch Zorn gegen all die anderen Gewalten im zerfallenden System des Faschismus erkennen, die der Justiz ihren Platz streitig machen wollten. (Nicht umsonst finden sich verstreut in den Heften der "Deutschen Justiz" Überlegungen zur Rechtfertigung des Richters im Führerstaat., wo doch der Führer ohnedies alles bestimm)![]()
Am Ende hätten -bei längerer Dauer des Reichs- die beiden Tendenzen doch zusammenfinden müssen. Die offen niederwerfende Gewalt der SS - und die an Formalien bis zum Ende hängende des Volksgerichtshofs.![]()
Quelle: Hefte 1942: Deutsche Justiz/ Rechtspflege und Rechtspolitik/ Ortner: Der Hinrichter/ Glienke: “Ungesühnte Nazijustiz“
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