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stattweb-News Ausgabe 06, 2006-03

Güde, Fritz:
Verwaltungsgericht Karlsruhe: Berufsverbot pur aus dem Geist des Beamtenrechts
News-Beitrag auf stattweb.de vom 21.März 2006

Berufsverbote: Sei keine Duckmaus!
Berufsverbote: Sei keine Duckmaus!

Das Berufsverbot ist tot- es lebe das Berufsverbot.

Alle abgeklärten Citoyens atmeten auf und die Anhänger der zivilen Gesellschaft gratulierten sich gegenseitig: die Normalabfrage beim Verfassungsschutz über jeden Bewerber im Öffentlichen Dienst entfiel in den neunziger Jahren.. Der sogenannte Radikalenerlass schien eingeschläfert. Die Schnarchkompanie der Rutschky und Mohr (SPIEGEL) murmelten aus dem Erholungschlaf von den schlimmen Zeiten und den Irrtümern, denen sie zeitweise erlegen waren. .Die mit ihrem Staat Versöhnten glucksten erinnerungsselig.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit geringer Mühe gezeigt, dass der Radikalenerlass logisch aus dem Beamtenrecht entwickelt worden war. Die Knospung starb, der Stamm lebte weiter.

Mit der – dankenswert früh- herausgegebenen schriftlichen Begründung des Berufsverbots gegen CSASZKOCZY schafften sie das spielend. Eine Schwierigkeit war dabei zu überwinden: einerseits wurde CSASZKOCZY und den Organisationen, denen er angehörte, vorgeworfen, den Trennstrich zwischen dem gegenwärtigen Staat und einem faschistischen nicht scharf genug zu ziehen- andererseits musste sich das Gericht auf die „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts „ berufen, die das Grundgesetz verbürgt.

Auf dieses Beamtenrecht hatte sich etwa der Staatssekretär Meissner berufen, der Ebert als Reichspräsident treu gedient hatte, darauf Hindenburg, darauf Hitler –und der auch gern bei Adenauer eingestiegen wäre, wenn sie damals nicht auf jüngere Kräfte Wert gelegt hätten- aber mit gleicher Gesinnung..

Also hat man mit den hergebrachten Grundsätzen auf jeden Fall den ganzen Wust von Treue und Diensteid seit Friedrich dem Großen miteingekauft.

Das Gericht, so muss man annehmen, kann dann in den zwölf Jahren der Nazi-Zeit nur eine Art Ausbuchtung, einen Buckel in der gesamten Tradion sehen.

Allerdings.kombiniert das Gericht die scharfen Anforderungen an den Beamten mit der schlechten Rechtsstellung des Angestellten. Assessoren sind Beamte auf Probe. Dem schon vereidigten Beamten muss der Staat im Disziplinarverfahren einzelne Handlungen nachweisen. Sogenannte Dienstvergehen. Er hat die Beweispflicht. Der noch nicht beamtete Bewerber muss dagegen beweisen, dass der Verdacht der Einstellungsbehörde gegen ihn unbegründet ist. Ein fast unmögliches Unterfangen.

Handlungen werden CSASZKOCZY gar nicht vorgeworfen, nur mögliche Meinungen und Gesinnungen. Wie soll man aber das Nichtvorhandensein einer Gesinnung beweisen.?

CSASZKOCZY. bewies –und das wurde von niemand bestritten- dass er weder im Unterricht noch außerhalb etwas Konkretes getan hatte, was beamten-oder strafrechtlich zu fassen gewesen wäre.

Hinzukommt: in der Zeit des Radikalenerlasses hatte man aus der Verfassung etwas herausoperiert, was fdgo genannt wurde, eine Art Liebigs Fleischextrakt für Suppen gegen Gesinnungserweichung.. Damit wurde die Berufung auf Einzelsätze der Verfassung wirkungslos. Es kam auf die Bejahung des Gesamtzusammenhangs an..

Hier war das Gericht, so weit ich sehe, innovativ. Es entwirft folgendes Bild des nicht-anstößigen Normal-Beamten..“Das ... geforderte positive Eintreten des Beamten für seinen Staat und dessen Ordnung fehlt auch, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik an die Stelle des kritischen Urteils mit Augenmaß eine Darstellung

tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so dass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich. Auf diese Weise wird ein Klima geschaffen, in dem - möglicherweise sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen unerträglich zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom27.11.1980, a.a.O.)

„In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an seiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zwar so, wie sie in über 50 Jahren Verfassungswirklichkeit und Verfassungsentwicklung gelebt und gesichert worden ist. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt auch nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen, solange eben nicht dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden.“

Also alles aus den letzten fünfzig Jahren schlucken! Auch die Verfolgung von Frauen, die Kindern eine Sommerunterkunft in der DDR verschafft hatten? Auch das Vefassungsgerichtsurteil zum Naturrecht, das den Geschlechtsverkehr „wesensnotwendig“ auf die Kinderzeugung in der Einehe beschränkte? ( Entspricht das überhaupt den Maßstäben von Oettigners Fragebogen? Homosexualität dient nicht eigentlich Fortpflanzung)

Reale Folgerung: nicht mal die staatstragenden Parteien darf der künftige Beamte kritisieren, sobald er sich bis zu der Forderung vergisst, eine bestimmte staatstragende Parei sei von keinerlei Nutzen und könne ruhig verschwinden..Zum Beispiel die FDP

Mit der Pflicht auf die Fortführung der letzten fünfzig Jahre hat das Gericht eine knallharte Aktualisierung der „hergebrachten Grundsätze“geliefert

Vorsichtshalber wird der nicht-anstößige Beamte sich grundsätzlich zurückhalten. Erst wenn er sieht, dass Landräte und Oberbürgermeister zum Fackelmarsch gegen Rechts aufrufen ,wird er teilnehmen, nicht ohne vorsichtshalber ein Papier bei der Direktion zu hinterlegen, dass er sich vorsorglich von den Ausschreitungen eventueller Extremisten distanziere, die sich „einmischen wollen sollten“.

Das Gericht ist vorgegangen wie der Verfassungsschutz selbst: es geht nicht mehr um Handlungen, es geht um Tätertypen. So wie Beckstein die „Hassprediger“, die „Störer“ als Gruppen kennt, in die er einsortiert, ohne auf Handlungen zu warten, so das Gericht. Nach vollzogener Einordnung CSASZKOCZYs. in die Gruppe der Nichtvertrauenswürdigen ist das Verfahren zweifelsfrei zu Ende. Deshalb war die Versagung des –von Naiven für selbstverständlich gehaltenen- Rechts auf die nächste Instanz –für das Gericht nur logisch.

Wen trifft es ? Was ist zu tun?

„ES geht uns alle an“- wird heute oft gesagt, und wir haben es in den siebziger Jahren ebenfalls tausendfach gequengelt, gejammert,beteuert. Es war in dieser Allgemeinheit falsch. Wer aus den Prozessen der siebziger Jahre den erwünschten Schluss zog, die Klappe zu halten und das Genick einzuziehen, dem passierte auch nichts.

Müsste der Satz also lauten:: das Urteil geht die an, die nicht die Klappe halten wollen, nicht das Genick einziehen. Es sollte allerdings weitergedacht werden.

Wenn das Gericht strikt und gesetzelogisch konsequent beweist, dass aus dem Beamtengesetz und seinen „hergebrachten Grundsätzen“ selbst- ohne Radikalenerlass und Zusatzornamente –die Unterdrückungsmöglichkeiten entspringen, kann der Schluss nur lauten: WEG MIT DEM BEAMTENRECHT: Es muss ein Zustand angestrebt werden, wo es nur noch eine einheitliche Gruppe von Arbeiterinnen im Öffentlichen Dienst gibt.Diese werden dann freilich lernen müssen, sich nicht auf wirkliche oder vermeintliche Privilegien und rechtliche Absicherungen zurückzuziehen, sondern gemeinsam mit möglichst allen, die privat oder öffentlichi hre Arbeitskraft verkaufen, sich im Streik verteidigen und zusammenschließen.

Heute spielen für alle Landesfürsten die Beamtinnen und Beamten die traurige Rolle des konstitutionellen Streikbrechers. Erst kriegen sie wehrlos die zweiundvierzig Stunden pro Woche aufgebrummt, darauf werden die übrigen Staatsangestellten als schamlose Egoisten abgestempelt. Wieso wollen sie eine Extra-Wurst?

Was sagt der Prozess CSASZKOCZY. wirklich allen? Er zwingt zur Erinnerung an eine einst in, nicht von der GEW aufgestellte Forderung: Weg mit dem traditionellen Spaltertum innerhalb aller Arbeitenden! Weg mit dem Beamtenrecht!

PS. Eine besondere Schmeichelei des Verfassungsschutzes und des Gerichts. Eine Schulderschwerung CSASZKOCZYs liegt darin, dass er sich nicht mit der Zugehörigkeit zur Heidelberger Antifa begnügte, sondern unbedingt auch noch in die „linksradikal beeinflusste“ VVN-BdA musste.. Auch das ein schöner Rückgriff auf die letzten fünfzig Jahre.

Damals wollten sie erfolglos schon einmal der VVN ans Leder. Verfassungsschutz und Gericht arbeiten daran, das im neune Jahrtausend doch noch hinzukiregen.



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