Stattzeitung für Südbaden Ausgabe 71, 2008-03![]()
Kirchhoff, Bernd:
Freiburg sagt Fahrrädern und Alkohol im Innenstadtbereich den Kampf an
Freiburg: Als am 20. November 2007 vom Rat der Stadt Freiburg die Änderung der bestehenden Polizeiverordnung in Bezug auf den Konsum von mitgebrachten alkoholischen Getränken geändert wurde, entwich der Gemeinderätin der Unabhängigen Liste, Irene Vogel, sehr zum Ärgernis des Oberbürgermeisters Dr. Dieter Salomon in der Ratssitzung der folgende Zwischenruf: „Freiburg-Polizeiburg“. Die Liste der Verbote wurde vergrößert. Mal störte sich die Stadtverwaltung an den zahlreichen Werbeaufstellern, dann waren wieder einmal die Straßenmusikanten als ein unliebsamer Störfaktor von Handel und Verwaltung ausgemacht; und nun werden seit November 2007 die Fahrräder im Innenstadtbereich zwischen Bertoldsbrunnen und Martinstor gebührenpflichtig entfernt. Etliche Biker meldeten nach dem Einkaufsbummel ihr Fahrrad als im „Bermuda-Dreieck“ verschollen. Nach Entrichtung einer Verwaltungsgebühr von 35 bis 46 € konnten die erbosten Besitzer ihren geliebten Drahtesel wieder auslösen. ![]()
Es herrscht Radlosigkeit und Wut bei den Betroffenen. Und nun bei der Sitzung des Gemeinderates gleich zwei Änderungen der Polizeiverordnung die Gewaltprävention betreffend. Zum einen: „Ziele und Maßnahmen – Erlass zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum“ und als Sahnehäubchen die Drucksache G-07/186 oder treffender: die „Lex Punker“ des Herrn Rubsamen, Chef der Polizeibehörde: „Öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen – Erlass zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten“ so beschlossen in namentlicher Abstimmung anno domini MMVII. Mit dem Alkoholerlass sollen Gewaltexzesse vermieden werden. Der Geltungsbereich ist rund um das Martinstor und im Industriegebiet Nord im Bereich einer Diskothek. Die Drucksache G-07/186 besitzt im gesamten Stadtgebiet Gültigkeit. ![]()
Im Absatz 1.1 wird zu Verhaltensregeln folgendes ausgeführt: ![]()
„Der Verwaltung werden regelmäßig Beschwerden aus der Innenstadt und aus den einzelnen Stadtteilen über das Verhalten von Personengruppen im öffentlichen Raum vorgetragen. In nahezu allen Fällen wird gefordert, die mit dem unkontrollierten Alkoholkonsum einhergehenden Störungen zu unterbinden. Teilweise wird zusätzlich gefordert, den weiteren Aufenthalt von Personen auf öffentlichen Plätzen oder in Anlagen durch gezielte Maßnahmen einzuschränken.“ ![]()
Unter Punkt 1.2 ist zu lesen: „Im Rahmen der Platzverweisverfahren gegenüber sozialen Randgruppen wurden Maßnahmen getroffen, um die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt zu verbessern.“ Sowie: „Die Auswertung der Fallzahlen zeigt, dass die ausgewerteten Vorkommnisse über Ordnungsstörungen […] seit dem Jahr 2005 rückläufig sind. Die Gründe hierfür sind vielseitig. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich die ständige Präsenz einer polizeilichen Ermittlungsgruppe Innenstadt und die durch diese ausgesprochenen mündlichen Platzverweise, auf das Verhalten der Personen auswirken, zum anderen dürfte die konsequente Vorgehensweise des Amtes für öffentliche Ordnung gegen Störer mit den genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen Wirkung zeigen.“ Mit der neuen Polizeiverordnung folgt Freiburg dem Musterentwurf des Gemeindetages. Es werden gewiss andere Kommunen auch in Südbaden folgen und den Musterentwurf übernehmen. Ein paar Geschmacksproben. Unter 2.1 führt die Beschlussvorgabe aus: „Die derzeit gültige Regelung in der städtischen Polizeiverordnung untersagt in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, insbesondere in angetrunkenem Zustand. […] Das praktizierte Gruppentrinken führt jedoch oft zu Belästigungen und Störungen (bspw. lautstarke bzw. aggressiv geführte Unterhaltungen, Drohgebärden gegenüber Dritten). Diese von entsprechenden Auswirkungen begleiteten Verhaltensweisen werden bisher von der Polizeiverordnung nicht im Sinne einer speziellen Verbotsnorm geregelt. Mit der Neufassung des § 12 würde der bestehende ordnungsrechtliche Rahmen dbzgl. konkretisiert.“ In der Neufassung darf der Aufenthalt auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen untersagt werden, sofern dieser ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholkonsums in Gruppen erfolgt und die Auswirkungen des Alkoholkonsums geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Ob dann noch ein Weihnachtsmarkt, Weinfest oder ein Fest der Innenhöfe stattfinden darf ist mehr als fraglich. Im Prinzip wird das Alkoholverbot vom Martinstor auf das gesamte Stadtgebiet erweitert. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst den Stühlinger Kirchplatz, den Augustinerplatz, den Kartoffelmarkt, die Wiese vor dem KG II, den Colombipark, den Stadtgarten, den Seepark, den Brunnenplatz am Zentrum Oberwiehre ZO, die Sternwaldwiesen und andere Locations mehr.
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