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stattweb-News Ausgabe 09, 2009-01

Veegd, Konrad:
Bundestag: Schon die Vorbereitung der Vorbereitung einer Straftat gegen den Staat mit Knast bestrafen. Taschenspielertricks der Koalition
News-Beitrag auf stattweb.de vom 29.Januar 2009

Im Bundestag gab sich Frau Zypries wie in der lettzzen Zeit immer dazu her, die Wünsche Schäubles wortreich zu vernebeln, um sie als höchst rechtsstaatlich hinzustellen.

Es ging darum,im Vorfeld der Verfolgung von Staatsfeinden noch früher zugreifen zu können wie bisher schon üblich. Anlass dazu gab wohl die Notwendigkeit, zwei jüngere Leute freilassen zu müssen, weil man den Verdacht hatte, sie hätten vielleicht im Ausland über tausend Umwege ein Ausbildungscamp in Pakistan erreichen wollen. Ungewiss, welches Camp. Ungewiss, ob überhaupt.

Könnte man jemand die Absicht zu so etwas nachweisen, sollte auch er schon strafrechtlich haftbar exacht werden.

Der Trick von Frau Zypries: Sie stellte das Gesetz als die selbstverständlichste Sache der Welt hin. Kennen wir nicht bei allen Straftaten den “subjektiven Tatbestand”? Also zum Klauen eines Buches, so ihr Beispiel, muss auch der Wille zum Klauen gehören. Sonst würde ein Schusselkopf, der ein angeschautes Buch gedankenlos einsteckt, schon zum Dieb.

Und der entfernte Willen zu einer Straftat gegen den Staat ist doch auch ein “subjektiver Tatbestand”.

Methode des Zypries-Tricks: Amputation mit der Knochensäge. Der “subjektive Tatbestand”- Buch-Klauen-Wollen- kann überhaupt justizrelevant nur werden, wenn erst einmal die zugehörige Tat festgestellt wurde. Also :es muss das Buch von seinem Regal entfernt worden und mindestens bis zur Straße hinausgebracht worden sein.

Also erst Tat, dann Frage nach dem möglichen Willen zur Tat.

In den von der Schäuble-Zypries-Meute gewollten Fällen soll es aber nur Willen/Wollen als Strafgrund geben -ganz ohne Tat.

Darin liegt der Skandal. Man kann ohne weiteres in gewissen Sätzen das Wort “Willen” durch das Wort Gesinnung ersetzen. Beispielsweise -in dem Satz “sein Wollen richtete sich gegen die etablierte Verfassung unseres Staates” lässt sich ohne Schwierigkeiten “Gesinnung” statt “Wollen” einzusetzen. Also ist die Behauptung Ulla Jelpkes logisch und unbestreitbar, dass es sich um Gesinnungsstrafrecht handelt.

Im Rechtsstaat dürfen nur Taten Grundlage von Strafmaßnahmen und Urteilsfindung sein.

Zypries gab kokett zu, dass sich ihre Füße auf Neuland bewegten.Aber dass sie dem Verfassungsgericht einiges Verständnis zutraut.

Mit dem Neuland täuscht sich Zypries gewaltig, was die Verfolgung von Gesinnung ohne zugehörige Tat angeht.

Das ist -vor allem in Deutschland- böse Tradition.

“Die Rechtsprechung nach dem KPD-Verbot bietet dafür das abschreckendste Beispiel aus gar nicht so lange vergangener Zeit.

Die reale Umsetzung dieses Gesetzeswerkes, das ja immerhin zehntausend Bundesbürger durch ihre Verurteilung vor den politischen Sonderstrafkammern betraf und rund eine halbe Million, die in die 250000 Ermittlungsverfahren involviert waren, bedrohte, hat Perels so zusammengefaßt: »Konkret bedeutet das, daß politische Meinungsäußerungen von Kommunisten, die sich inhaltlich mit der Auffassung von Menschen anderer politischer Couleur decken – in der Absage an die Atomrüstung, Kritik des Antisemitismus, der Präsentation einer roten Nelke am 1. Mai – wegen der allgemein vorausgesetzten verfassungsfeindlichen Motivation der KPD als Straftat gewertet wurden. Dieser Interpretation des politischen Strafrechts, die das Düsseldorfer Landgericht auf die ebenso problematische wie bezeichnende Formel brachte, daß allein die in verfassungstreuer Absicht getanen Äußerungen verfassungsrechtlich neutral seien, bedeutet, daß das in Artikel 3 Abs. 3 GG festgelegte Diskriminierungsverbot für politische Anschauungen für Kommunisten systematisch ausgehöhlt wurde.«

Tief im Graben des Kalten Krieges

( Hans Daniel:Tief im Graben des Kalten Krieges

Im Bundesjustizministerium ist die Zeit stehengeblieben – Langzeitwirkung der verweigerten braunen Entsorgung/ Publikation der VVN/BdA NR-W/ 1.06.1905 )

Vergleichspunkt -ganz klar- die Absicht ohne die Tat. Die zudiktierte, dekretierte Absicht.

Der spätere Abgeordnete, frühere Generalbundesanwalt Max Güde, machte öfter Ausführungen über Politisches Strafrecht. Oft zitierte er dabei die Forderung eines französischen Rechtsdenkers aus der Zeit des Absolutismus - sollte es Richelieu selbst gewesen sein-, die sinngemäß lautete: „Es gibt Verbrechen gegen den Staat, die so schwer sind, dass sie schon vor ihrer Verübung verurteilt werden müssen. Güde, lange selbst in der Verfolgung politischer Straftaten tätig, wandte sich immer, wenn darauf die Rede kam, ganz entschieden gegen eine solche Forderung. Warum? Weil damit für die Behörden Tür und Tor geöffnet wird, präventiv zu handeln und zu urteilen. Streng genommen, wäre gemäß der Forderung Richelieus gar kein Urteil mehr möglich -aber auch nicht nötig.

Die zudiktierte gefährliche Gesinnung stünde immer am Anfang des Verfahrens. Würde es bedingen, vorwegbestimmen.

Müssen wir unbedingt in die Zeiten der Kommunistenprozesse zurück?

Wer das nicht will, muss den traurigen Absichten von Zypries/ Schäuble erbittert Widerstand leisten?

Quelle: PHOENIX Direktübertragung der Bundestagssitzung 29.1.09



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